Recht und Unrecht

Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbots und zur Räumung des Zeltlagers für Teile der Mittleren Schlossgartenanlagen in Stuttgart

§§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 27a Abs. 2, Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) 33, 49 ff.

§§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2, Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung
Ziff. 9 (StrAnlPolVO)

§§ 35 und 41 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

§§ 2, 18, 19, 20, 25, 26, 27, 29 und 31 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)

§ 7 Vollstreckungskostenordnung (LVwVGKO)
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Dazu mein Statement: Das geltende Recht zur Verwüstung des Schlossgartens und des Bonatz-Bahnhofs ist oben dokumentiert. Es dient zur Vollstreckung
des Unrechts an Denkmals- und Naturschutz. Es dient nachweislich der Verschlechterung des Stadtklimas und des Bahnverkehrs. Es bringt auf Dauer Leid
über die Bahnreisenden und für Jahrzehnte über die Stuttgarter Einwohnerschaft. Das finanzielle Risiko für Stadt und Land ist ungeheuerlich. Stuttgart 21 ist
auf Täuschung und Lügen gebaut. Wenn Recht aber zu Unrecht wird, ist Widerstand Pflicht. Oben bleiben!