Gemein-un-wohl

Die Enteignungsverfahren im Kernerviertel sind mit dem Baurecht begründet nach dem Prinzip „Gemeinwohl vor Eigeninteresse“.
Längst ist aber das Gemeinwohl im Hinblick auf Stuttgart 21 ebenso falsch und verlogen wie die „überragende Verkehrsbedeutung“ und der „überwiegend öffentliche Belang“ in der Planfeststellung.